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SATZUNG

§ 1

Name und Sitz des Vereins

1) Der am 1. März 1976 gegründete Verein führt den Namen

Hundesportverein Oldenburg-Wildenloh e.V.

und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter VR 1441 eingetragen.

2) Der Verein ist Mitglied im “Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine (DVG) -

Sportverband für das Polizei- und Schutzhundwesen e.V.” mit Sitz in Lünen. In dieser

Eigenschaft gehört er dem Landesverband Weser-Ems an.

3) Sitz des Vereins ist Oldenburg/Oldenburg.

§ 2

Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2) Gerichtsstand ist Oldenburg/Oldenburg.

§ 3

Zweck und Aufgaben des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen

Fassung.

2) Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Festigung und Vertiefung der

Gebrauchseigenschaften des Hundes, dessen Ausbildung nach sinnvollen Regeln unter

Beachtung gesetzlicher Bestimmungen, sowie die körperliche Ertüchtigung des Menschen

beim Sport mit dem Hund.

3) Der Verein unterstützt alle Bestrebungen, die der allgemeinen Gesundheitsvorsorge

durch Sport, dem Umweltschutz, der menschlichen Naturverbundenheit, dem Tierschutz

und der Tierseuchenbekämpfung dienen.

4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

Mittelverwendung

1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Er strebt keinerlei Gewinne an und verwendet Mittel des Vereins nur für die

satzungsmäßigen Zwecke .

3) Es werden keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen an die Mitglieder ausgezahlt

oder vergütet. Es dürfen auch nicht Personen, gleichgültig ob Mitglieder oder Dritte, durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des

Vereins fremd sind, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich

tätig.

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§ 5

Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natürliche, unbescholtene Person werden, die sich zur Einhaltung der

Vereinssatzung verpflichtet und nicht aus einem zum Verband gehörigen Verein

ausgeschlossen worden ist.

2) Der Verein unterscheidet aktive und passive Mitgliedschaften .

- Aktive Mitglieder sind die im Verein unmittelbar tätigen Mitglieder.

- Passive Mitglieder sind die Mitglieder, die ihre Tätigkeit im Verein auf dessen Förderung

und Unterstützung beschränken.

- Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um

den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitglieder auf der

Jahreshauptversammlung erforderlich.

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

1) Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer nach Antragsbewilligung eine Probezeit von

mindestens zwei und höchstens drei Monaten ableistet. Dieser Zeitraum dient dem

gegenseitigen Kennenlernen. Die Mitwirkung an allen Vereinsveranstaltungen ist

erwünscht. Die Teilnahme an den Übungsstunden kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes

allgemein oder im Einzelfall eingeschränkt oder erweitert werden.

Zu Beginn der Probezeit ist für diese das laut Beitragsordnung festgesetzte Entgelt bar zu

entrichten.

Ein Rechtsanspruch auf endgültige Aufnahme in den Verein wird dadurch nicht

begründet.

2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich unter Verwendung des eingeführten Vordruckes

zu beantragen; bei Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung der

Erziehungsberechtigten erforderlich.

3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt

mit dem Ersten des Folgemonats und wird nur nach Eingang des festgesetzten Beitrages

wirksam. Die Aufnahme des Antragstellers oder die Ablehnung des Antrages ist dem

Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Der Gesamtvorstand ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen.

4) Die Aufnahme des Mitgliedes ist in der nächsten Mitgliederversammlung

bekanntzugeben. Die Mitteilung an den Verband erfolgt entsprechend der Satzung des

DVG.

5) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Gesamtvorstandes kann der Antragsteller

innerhalb einer Frist von 14 Tagen , beginnend vom Tage des Zuganges, schriftlich

Einspruch einlegen.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

6) Die zu Beginn der Probezeit und die zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein

anfallenden persönlichen und sonstigen Daten werden unter Beachtung des

Datenschutzgesetzes im Rahmen der Erfordernisse der Vereinsführung und des -sports

verwendet sowie an den DVG weitergeleitet. Jeder Antragsteller erklärt hierzu sein

Einverständnis nach Unterzeichnung des Aufnahmeantrages.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die allgemeinen Mitgliedsrechte stehen allen Mitgliedern gleichmäßig zu. Sie ergeben

sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung mit den dazugehörenden

Ordnungen sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen.

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2) Der Verein hat jedem Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung sowie der für Mitglieder

geltenden Ordnung auszuhändigen. Das Recht Einblick in die Mitgliederliste zu nehmen,

steht jedem Mitglied zu.

3) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Platzordnung in

Anspruch zu nehmen.

4) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein aktives und mit Vollendung

des 18. Lebensjahres ein passives Stimmrecht. In allen Angelegenheiten, die

ausschließlich Jugendliche betreffen, gelten keine Einschränkungen hinsichtlich des

Lebensalters.

5) Die Mitglieder können Hunde im Rahmen der Zulassungsbedingungen zu den

eingeführten Prüfungen melden.

6) Die Mitgliedschaft im Hundesportverein Oldenburg-Wildenloh e.V. schließt die

Mitgliedschaft im DVG und dessen Landesverband Weser-Ems ein.

7) Die Mitgliederrechte ruhen, solange sich das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag oder

sonstigen Zahlungen im Rückstand befindet. Ihm ist während dieser Zeit auch die

Nutzung der Vereinseinrichtungen verwehrt.

8) Mit der Aufnahme als ordentliches Mitglied unterwirft sich das Mitglied der Satzung sowie

allen ordnungsgemäß herbeigeführten Beschlüssen und Vereinbarungen des Vereins mit

allen Rechten und Pflichten.

9) Jedes Mitglied hat den Hundesport nur auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften

und der festgelegten Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes

auszuüben.

10) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Hunde regelmäßig zur Aufrechterhaltung des

Schutzes gegen Tollwut, Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose und Zwingerhusten

sowie gegen sonstige ansteckende Krankheiten impfen zu lassen. Ebenso ist der

Abschluß einer Haftpflichtversicherung obligatorisch. Impfnachweise und Haftpflichtpolice

sind auf Verlangen eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes vorzulegen.

11) Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet und gehalten, das

Vereinseigentum schonend zu behandeln und dem Gesamtvorstand bei der Erfüllung

seiner Aufgaben behilflich zu sein.

12) Zur Erhaltung der Vereinseinrichtungen und für die Durchführung von

Vereinsveranstaltungen sind die Mitglieder verpflichtet, Arbeitsstunden zu leisten. Auf §

11 Abs. 5 wird verwiesen. Die Verpflichtung kann durch eine Geldzahlung oder durch eine

Sachzuwendung abgelöst werden.

13) Bei allen Veranstaltungen - auch außerhalb des Vereins - haben die Mitglieder ein

einwandfreies, faires und sportliches Verhalten zu zeigen und sich bei Prüfungen und

Wettkämpfen den Anordnungen des Prüfungsleiters, des Leistungsrichters oder der

Turnierleitung zu fügen.

14) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der

Öffentlichkeit - satzungsgemäß zu unterstützen und den Belangen des Tierschutzes

vorbildlich nachzukommen.

15) Die Mitglieder haben die Gemeinschaft innerhalb des Vereins zu fördern und zu

pflegen.

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitgliedes,

- durch freiwilligen Austritt,

- durch Ausschluß aus dem Verein.

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2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des

Vorstandes bzw. der Vereinsgeschäftsstelle.

Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

zwei Monaten zulässig.

3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es gröblich gegen die

Vereinsinteressen, den Zweck des Vereins, gegen die Satzung oder die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung verstoßen hat, ausgeschlossen werden.

Ein Ausschlußgrund ist auch dann gegeben, wenn das Mitglied den Vereinsfrieden

dauernd stört, gegen die Ausbildungsregeln vorsätzlich verstößt, durch permanente

Nichterfüllung der Mitgliederverpflichtungen auffällt, private oder persönliche Differenzen

im Verein austrägt, die Abspaltung von Mitgliedern bewirkt und bereits wegen seines

Verhaltens schriftlich verwarnt wurde. Darüber hinaus ist ein Mitglied auszuschließen,

wenn trotz Mahnung der Beitrag nicht bis zum 31.07. des laufenden Kalenderjahres

entrichtet worden ist.

Der Ausschluß ergeht durch Beschluß des Gesamtvorstandes.

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen

Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich vor dem Gesamtvorstand zu äußern.

Der Beschluß über den Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied gegen

Empfangsbescheinigung zuzustellen.

Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die

Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen zu und muß in der

Geschäftsstelle des Vereins schriftlich eingereicht werden.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder wird die Frist

versäumt , unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

Der Ausschluß zieht den Verlust aller Ansprüche mit sofortiger Wirkung nach sich.

Hingegen erlöschen die Forderungen des Vereins erst mit Ablauf des Geschäftsjahres.

4) Richtet sich das Ausschlußverfahren gegen ein Mitglied des Gesamtvorstandes,

entscheidet die Mitgliederversammlung.

5) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den während der Mitgliedschaft

begründeten Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

6) Vereinseigene Unterlagen sind unaufgefordert ohne Vergütung zurückzugeben.

7) Alle Maßnahmen des Vereins unterliegen auf Antrag der gerichtlichen Nachprüfung, wenn

die vereinsinternen Rechtsbehelfe eingelegt und beschieden sind. Die Anrufung des DVG

oder des Landesverbandes Weser-Ems ist ausgeschlossen.

8) Zivilrechtliche Ansprüche gegen ein Vereinsmitglied bleiben auch nach dessen Austritt

oder Ausschluß erhalten. Eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund gesetzlicher

Bestimmungen bleibt ebenfalls möglich.

§ 9

Amtsenthebungen

Amtsenthebungen können erfolgen, wenn ein Amtsträger die ihm übertragenen Aufgaben

nicht oder nicht ordnungsgemäß ausführt. Zuständig ist die Mitgliederversammlung in

Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand. Eine Entscheidung kann nur auf der

ordentlichen oder auf einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung getroffen

werden.

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§ 10

Vereinsstrafen

1) Verstöße gegen die Pflichten der Mitglieder können geahndet werden mit

a) Ermahnung

b) schriftlicher Verwarnung

c) zeitlich begrenzter Übungs- oder Platzsperre

d) Amtsenthebung

e) Ausschluß

2) Zuständig für die Verhängung von Vereinsstrafen ist der Gesamtvorstand. Seine

Entscheidungen sind durch die Mitgliederversammlung überprüfbar.

§ 11

Mitgliedsbeiträge

1) Beim Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, auf die das

Entgelt nach § 6 Abs. 1 der Satzung angerechnet werden kann, sofern der Zeitraum

zwischen der Beendigung der Probezeit und der Antragstellung auf Mitgliedschaft

weniger als acht Wochen beträgt.

2) Von den Mitgliedern werden Beiträge und ggflls. die nach §7 Abs.12 der Satzung

festgesetzten Entgelte erhoben.

3) Benutzt ein Mitglied die Platzanlagen des Vereins zur Ausbildung seiner Hunde zu

kommerziellen Zwecken, oder bildet es Hunde, deren Besitzer nicht Vereinsmitglieder

sind, gegen Entgelt aus, ist von diesem Mitglied für jeden geführten Hund eine

zusätzliche Gebühr in Höhe des Jahresbeitrages für die Benutzung der

Vereinseinrichtungen zu entrichten. Es ist anzustreben, die Eigentümer dieser Hunde als

Vereinsmitglieder zu gewinnen.

4) Für die Überlassung von vereinseigenen Hundeboxen wird ein Nutzungsentgelt erhoben.

5) Die Höhe des Jahresbeitrages , der Aufnahmegebühr und der sonstigen Entgelte werden

von der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung bestimmt.

6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 12

Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

a) der Vorstand

b) der Gesamtvorstand

c) die Mitgliederversammlung.

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§ 13

Vorstand

1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem

1. Vorsitzenden,

2. Vorsitzenden,

Gesch.ftsführer.

2) Jedes Mitglied des Vorstandes (gesch.ftsführender Vorstand) ist

alleinvertretungsberechtigt.

3) Ohne Einschränkung ihrer Einzelbefugnisse nach außen wird für das Innenverhältnis

bestimmt, daß der 2. Vorsitzende und der Gesch.ftsführer von ihrer Vertretungsbefugnis

nur Gebrauch machen dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder sie dazu

beauftragt.

4) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern darüber hinaus in der Weise beschränkt,

daß er bei Rechtsgeschäften, bei denen eine finanzielle Verpflichtung eingegangen

werden soll, gehalten ist, bei bestimmten Obergrenzen die Zustimmung des

Gesamtvorstandes vorher einzuholen. Die Obergrenzen werden von der

Mitgliederversammlung beschlossen.

5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung

einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

-Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

-Einberufung der Jahreshauptversammlung und außerordentlicher

Mitgliederversammlungen,

-Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die ständige Überwachung

deren Einhaltung,

-Vorbereitung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung

des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung.

6) Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf statt.

§ 14

Gesamtvorstand

1) der Gesamtvorstand besteht aus

a) dem Vorstand,

b) dem Ausbildungswart,

c) dem Platz- und Gerätewart,

d) dem Jugendwart

e) dem Ausbildungswart für den Turnierhundesport

f ) dem Ausbildungswart für Agility

g) dem Ausbildungswart für Obedience

h) dem 1. Beisitzer,

i ) dem 2. Beisitzer.

2) Die Vereinigung mehrerer Ämter des Gesamtvorstandes in einer Person ist unzulässig.

3) Der Gesamtvorstand ist für die ihm durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten

zuständig

4) Sitzungen des Gesamtvorstandes finden bei Bedarf statt, oder wenn mindestens vier

Mitglieder des Gesamtvorstandes dies verlangen.

5) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Aushang am “Schwarzen Brett” mit Angabe der

Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.

Werden die Sitzungstage zu Beginn des Geschäftsjahres festgelegt, kann auf die

Formalien zur Ladung und die Mitteilung der Tagesordnung verzichtet werden.

6) Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder,

darunter ein Mitglied des Vorstandes, anwesend sind.

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7) Die Aufgabenzuweisung innerhalb des Gesamtvorstandes wird durch die vom Vorstand

vorzulegende und vom Gesamtvorstand zu verabschiedende Geschäftsordnung mit

Geschäftsverteilungsplan geregelt.

§ 15

Wahl des Gesamtvorstandes

1) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ihrer

Jahreshauptversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes ist einzeln zu

wählen.

2) Wählbar sind nur unbescholtene und vollgeschäftsfähige Mitglieder.

3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für die Dauer von drei Jahren mit einfacher

Mehrheit gewählt; sie bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt.

Wiederwahl ist zugelassen.

4) Die Wahlen finden im dreijährigen Turnus statt, um die Kontinuität der Arbeit des

Gesamtvorstandes zu gewährleisten.

der 1. Vorsitzende und der Platzwart im ersten Jahr;

der 2. Vorsitzende, der Ausbildungswart, der 1. Beisitzer und der Jugendwart im zweiten

Jahr:

der Gesch.ftsführer, der 2. Beisitzer und die Ausbildungswarte THS, Agility und

Obedience im dritten Jahr.

5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Gesamtvorstand.

6) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, können die

übrigen Mitglieder mit einfacher Mehrheit ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit

bestellen oder den Vorstand beauftragen, eine ordentliche Mitgliederversammlung zu

einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erklären.

§ 16

Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2) Die Jahreshauptversammlung ist im ersten Quartal des Kalenderjahres durchzuführen.

In jedem weiteren Quartal des Jahres muß mindestens eine Mitgliederversammlung im

Vereinsheim stattfinden. Die Termine werden auf der Jahreshauptversammlung

bekanntgegeben.

3) Mit Ausnahme der Angelegenheiten, die ausdrücklich der Jahreshauptversammlung, einer

außerordentlichen Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ des Vereins

vorbehalten sind, ist die Mitgliederversammlung für alle ihr durch die Satzung

zugewiesenen oder sich aus dem Vereinsleben ergebenden Angelegenheiten zuständig.

Sie wählt die Delegierten und Ersatzdeligierten zur Jahreshauptversammlung des

Landesverbandes. Sie dient darüber hinaus in erster Linie der Information der Mitglieder

durch den Vorstand, der Diskussion über Fragen des Hundesports, der Erörterung

vereinsinterner Probleme und der Pflege der Geselligkeit.

Die ordentlichen Mitgliederversammlungen sind bei Anwesenheit von mindestens 10%

der Vereinsmitglieder beschlußfähig. Wird diese Zahl unterschritten, sind

Beschlußvorlagen in die folgende ordentliche Mitgliederversammlung einzubringen.

4) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen, kann

die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Gesamtvorstand beschließen. Der

Gesamtvorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die

Meinung der Mitgliederversammlung einholen oder ihr zur Beschlußfassung vorlegen.

5) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern acht Tage vorher durch Aushang im Vereinsheim

bekanntgegeben.

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Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens vierzehn Tage

vorher schriftlich mitgeteilt werden.

6) Der Termin der Jahreshauptversammlung ist auf der Mitgliederversammlung im vierten

Quartal des Kalenderjahres und durch Aushang im Vereinsheim bekanntzugeben .

Der Vorstand hat unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen die

Jahreshauptversammlung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und des

Tagungsortes einzuberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Dieses gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein

schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Ergänzungen zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor dem

angesetzten Termin schriftlich anzuzeigen und zu Beginn der Versammlung den

anwesenden Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Ein Änderungsbeschluß kann nur mit

einfacher Mehrheit herbeigeführt werden.

7) Die Jahreshauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

-Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts,

-Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,

-Genehmigung der Voranschläge,

-Festsetzung der Anzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden,

-Festsetzung der Höhe der Beiträge, Gebühren und Entgelte,

-Entlastung des Gesamtvorstandes einschließlich der Kassenprüfer,

-Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,

-Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,

-Ernennung von Ehrenmitgliedern,

-Änderung der Satzung,

-Auflösung des Vereins.

8) Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 10%

der Vereinsmitglieder.

Ist die Hauptversammlung beschlußunfähig, muß erneut eine Einberufung erfolgen. Die

neu einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlußfähig, worauf in dem Einladungsschreiben hinzuweisen

ist.

Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Versammlungsleiters.

Beschlüsse der Hauptversammlung können von keiner ordentlichen und

außerordentlichen Mitgliederversammlung außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden.

9) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies

im Vereinsinteresse für notwendig hält oder diese von mindestens 20% der

stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt

wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen zur

Einberufung der Jahreshauptversammlung und deren Beschlußfähigkeit entsprechend.

§ 17

Versammlungsprotokolle

1) Die Leitung der Mitgliederversammlungen obliegt dem 1. Vorsitzenden. Bei dessen

Verhinderung übernimmt ein Mitglied des Vorstandes die Versammlungsleitung.

2) Der Versammlungsleiter bestellt den Protokollführer.

3) Das Protokoll soll den Versammlungsverlauf wiedergeben. Es ist vom Versammlungsleiter

und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

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4) Das Protokoll wird in der jeweils nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Bei

begründeten Einwänden nimmt der Versammlungsleiter Richtigstellung vor.

5) Das über den Verlauf der Jahreshauptversammlung angefertigte Protokoll wird

abweichend von Ziffer 4 auf der folgenden ordentlichen Jahreshauptversammlung

verlesen.

6) Originalprotokolle sind als Vereinsunterlagen dauernd aufzubewahren und den

Vereinsmitgliedern auf Antrag zugänglich zu machen.

§ 18

Kassenprüfer

1) Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2) Es müssen zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt sein. Eine Wiederwahl für

die folgende Amtsperiode ist nicht statthaft.

3) Kassenprüfer dürfen innerhalb des Vereins kein anderes Amt bekleiden.

4) Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kasse zu prüfen. Sie sind verpflichtet,

am Ende des Geschäftsjahres eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, die sich

namentlich auf die Vollzähligkeit der Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße

Verbuchung und die Mittelverwendung beziehen soll. Es ist ein schriftlicher

Kassenprüfungsbericht zu erstellen und in der Jahreshauptversamlung zu verlesen.

§ 19

Ordnungen

1) Zur Regelung des Vereinswesens können Ordnungen erlassen werden.

2) Das Recht auf Erlaß der Ordnungen steht dem Gesamtvorstand zu. Sie treten unmitttelbar

nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

§ 20

Satzungsänderung und Vereinsauflösung

1) Die Satzung des Vereins kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung

ausschließlich auf der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei drittel der

abgegeben Stimmen geändert werden.

2) Die Auflösung des Vereins kann auf einer zu diesem Zweck einberufenen

außerordentlichen Mitgliederversammlung oder auf der ordentlichen

Jahreshauptversammlung entsprechend Ziffer 1 beschlossen werden. Für die Auflösung

ist eine Stimmenmehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden

Mitglieder erforderlich.

3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine

Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so daß die

unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen

Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen

Rechtsträger über.

4) Bei jeder anderen Art der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Abwicklung an

die Stadt Oldenburg/Oldenburg mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne der Ziffer 2 von § 3 zu verwenden.

5) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des

Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche 1.

Vorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung

eines anderen Liquidators mit drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

6) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens nach Ziffer 3 - 5 dürfen erst

nach Anhörung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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§ 21

Inkrafttreten

1) Diese Satzung tritt am Tage nach Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in

Kraft. Die bis dahin geltende Satzung tritt am gleichen Tage außer Kraft.

2) Alle auf der Grundlage der bisherigen Satzung gefaßten Beschlüsse, Vereinbarungen u.ä.

sind zu aktualisieren und verlieren ihre Gültigkeit durch Beschluß der

Mitgliederversammlung auf der folgenden Jahreshauptversammlung.

Schlußsatz

In dieser Satzung lassen sich mehrere Bezeichnungen in der männlichen Schreibform

finden. Das sollte in keinem Fall als Diskriminierung verstanden werden. Hierfür stehen

ausschließlich Gründe der besseren Lesbarkeit dieser Satzung.

Beide Geschlechter haben uneingeschränkt gleiches Recht.

Diese Satzung ist auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 02.12.1998

beschlossen und durch die Jahreshauptversammlungen am 04.02.2007 und 01.02.2008

geändert worden.

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